3. Durchführung des Auftrages
Der Auftrag wird entsprechend den für den Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.
Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von anderen Sachverständigen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG in Abstimmung mit dem Sachverständigen.
Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf.
Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter Frist anzufertigen, kann die Frist nicht eingehalten werden, ist der AG darüber zu informieren.
Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten und sich ergebenden Vergütung nach Abrechnung, hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtens überlassenen Unterlagen unaufgefordert zurück zu geben.